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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Versicherte strebt die bescheidmäßige Feststellung der zeitlichen Lagerung von Schulersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG an, für die er gemäß § 227 Abs. 3 und 4 ASVG Beiträge entrichtet hatte. Ein solcher Feststellungsbescheid ist jedoch unzulässig, weil an der isolierten Feststellung der zeitlichen Lagerung von (Schul-)Ersatzzeiten im Sinn des § 227 ASVG kein rechtliches Interesse besteht und es sich auch um keinen Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, sondern nur um die Beurteilung eines Tatbestandselements für solche Rechte und Pflichten handelt (vgl. zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, mwN). Der Versicherte wollte mit seinem Feststellungsantrag offenbar erreichen, dass die bereits "nachgekauften" Ersatzzeiten auf Grund einer zeitlichen Zuordnung, die zu keiner Deckung mit Beitragszeiten führt, leistungswirksam werden. Dazu wäre aber ein Antrag nach § 247 ASVG bzw ein Pensionsantrag zu stellen gewesen. Die Zurückweisung des auf die Erlassung eines unzulässigen Bescheides gerichteten Antrags des Versicherten ist somit im Ergebnis zu Recht erfolgt.Der Versicherte strebt die bescheidmäßige Feststellung der zeitlichen Lagerung von Schulersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG an, für die er gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 ASVG Beiträge entrichtet hatte. Ein solcher Feststellungsbescheid ist jedoch unzulässig, weil an der isolierten Feststellung der zeitlichen Lagerung von (Schul-)Ersatzzeiten im Sinn des Paragraph 227, ASVG kein rechtliches Interesse besteht und es sich auch um keinen Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinn des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, sondern nur um die Beurteilung eines Tatbestandselements für solche Rechte und Pflichten handelt vergleiche zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, mwN). Der Versicherte wollte mit seinem Feststellungsantrag offenbar erreichen, dass die bereits "nachgekauften" Ersatzzeiten auf Grund einer zeitlichen Zuordnung, die zu keiner Deckung mit Beitragszeiten führt, leistungswirksam werden. Dazu wäre aber ein Antrag nach Paragraph 247, ASVG bzw ein Pensionsantrag zu stellen gewesen. Die Zurückweisung des auf die Erlassung eines unzulässigen Bescheides gerichteten Antrags des Versicherten ist somit im Ergebnis zu Recht erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080268.X01Im RIS seit
06.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014