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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (Hinweis E vom 19. November 2009, 2009/07/0136 mwH). War bereits der (in einen Aufhebungsantrag umzudeutende) Primärantrag (der Bf stellte den Antrag, der VwGH möge in der Sache selbst entscheiden) erfolgreich, war auf den (ebenfalls auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten) Eventualantrag nicht mehr einzugehen. Wird dem Primärantrag jedoch entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0070, mwH).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030004.X04Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015