RS Vwgh 2014/1/29 2013/01/0166

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 stellte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie aus näher angeführten Gründen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen bestimmten Bescheid nicht habe einhalten können; gleichzeitig mit diesem Antrag erhob die Antragstellerin gegen den erwähnten Bescheid Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG. Mit Beschluss vom 22. November 2013, B 1182/2013-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Beschwerde zurück. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 27. November 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen - näher begründeten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten, ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Von einem Aufhören des - die Versäumung verursachenden - Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG ist im vorliegenden Fall nicht erst mit der am 27. November 2013 erfolgten Zustellung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde (bzw. der Wiedereinsetzungsantrag) an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw. unterfertigt wurde. Spätestens mit diesem Tag - dh. am 18. Oktober 2013 - begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/15/0205, mwN).Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 stellte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie aus näher angeführten Gründen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen bestimmten Bescheid nicht habe einhalten können; gleichzeitig mit diesem Antrag erhob die Antragstellerin gegen den erwähnten Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG. Mit Beschluss vom 22. November 2013, B 1182/2013-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Beschwerde zurück. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 27. November 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen - näher begründeten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten, ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Von einem Aufhören des - die Versäumung verursachenden - Hindernisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist im vorliegenden Fall nicht erst mit der am 27. November 2013 erfolgten Zustellung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde (bzw. der Wiedereinsetzungsantrag) an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw. unterfertigt wurde. Spätestens mit diesem Tag - dh. am 18. Oktober 2013 - begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zu laufen vergleiche den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/15/0205, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010166.X01

Im RIS seit

28.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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