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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 stellte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie aus näher angeführten Gründen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen bestimmten Bescheid nicht habe einhalten können; gleichzeitig mit diesem Antrag erhob die Antragstellerin gegen den erwähnten Bescheid Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG. Mit Beschluss vom 22. November 2013, B 1182/2013-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Beschwerde zurück. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 27. November 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen - näher begründeten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten, ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Von einem Aufhören des - die Versäumung verursachenden - Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG ist im vorliegenden Fall nicht erst mit der am 27. November 2013 erfolgten Zustellung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde (bzw. der Wiedereinsetzungsantrag) an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw. unterfertigt wurde. Spätestens mit diesem Tag - dh. am 18. Oktober 2013 - begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/15/0205, mwN).Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 stellte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie aus näher angeführten Gründen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen bestimmten Bescheid nicht habe einhalten können; gleichzeitig mit diesem Antrag erhob die Antragstellerin gegen den erwähnten Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG. Mit Beschluss vom 22. November 2013, B 1182/2013-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Beschwerde zurück. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 27. November 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen - näher begründeten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten, ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Von einem Aufhören des - die Versäumung verursachenden - Hindernisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist im vorliegenden Fall nicht erst mit der am 27. November 2013 erfolgten Zustellung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde (bzw. der Wiedereinsetzungsantrag) an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw. unterfertigt wurde. Spätestens mit diesem Tag - dh. am 18. Oktober 2013 - begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zu laufen vergleiche den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/15/0205, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010166.X01Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014