Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §44 Abs3;Rechtssatz
§ 27 NÖ DPL 1972 enthält keine der Remonstration im Verständnis des § 44 Abs. 3 BDG 1979 entsprechende Regelung. Nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung wird die Weisung nur dann gegenstandslos, wenn der Beamte (ausdrücklich) das Verlangen nach einer schriftlichen Erteilung einer Weisung stellt und dem nicht entsprochen wird.Paragraph 27, NÖ DPL 1972 enthält keine der Remonstration im Verständnis des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 entsprechende Regelung. Nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung wird die Weisung nur dann gegenstandslos, wenn der Beamte (ausdrücklich) das Verlangen nach einer schriftlichen Erteilung einer Weisung stellt und dem nicht entsprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012120152.X05Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017