RS Vwgh 2014/1/29 2012/12/0152

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
DPL NÖ 1972 §27 idF 2200-17;

Rechtssatz

§ 27 NÖ DPL 1972 enthält keine der Remonstration im Verständnis des § 44 Abs. 3 BDG 1979 entsprechende Regelung. Nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung wird die Weisung nur dann gegenstandslos, wenn der Beamte (ausdrücklich) das Verlangen nach einer schriftlichen Erteilung einer Weisung stellt und dem nicht entsprochen wird.Paragraph 27, NÖ DPL 1972 enthält keine der Remonstration im Verständnis des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 entsprechende Regelung. Nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung wird die Weisung nur dann gegenstandslos, wenn der Beamte (ausdrücklich) das Verlangen nach einer schriftlichen Erteilung einer Weisung stellt und dem nicht entsprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012120152.X05

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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