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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
"Sache" des in § 12 Abs. 9 GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die "Festststellung des Vorrückungsstichtages". Lediglich diese ist Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß § 12 Abs. 9 GehG 1956 erlassenen Bescheides. Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig."Sache" des in Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die "Festststellung des Vorrückungsstichtages". Lediglich diese ist Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 erlassenen Bescheides. Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig.
Schlagworte
Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012120047.X01Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016