RS Vwgh 2014/1/29 2012/08/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0187 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12836 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 39a AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.Durch Paragraph 39 a, AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080283.X02

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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