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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Die spätere Zahlung einer Konkursquote an Zuschlägen an die BUAK hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen. Sie könnte nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005).Die spätere Zahlung einer Konkursquote an Zuschlägen an die BUAK hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen. Sie könnte nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080227.X04Im RIS seit
06.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017