RS Vwgh 2014/1/29 2012/08/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2014
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0200 E 26. November 2008 VwSlg 17575 A/2008 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, auf Grund von rechtlichen oder faktischen Einschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, der aus § 25a Abs. 7 BUAG abzuleitenden Gleichbehandlungspflicht nachzukommen, könnte die Geschäftsführerin nicht von vornherein exkulpieren. Sie wäre im Falle der Behinderung ihrer Vertretungsfunktion vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen oder ihre Funktion niederzulegen und als Geschäftsführerin auszuscheiden. Bleibt die Geschäftsführerin aber weiterhin tätig, obwohl sie sich in ihrer Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt sie (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Zuschläge. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zahlungsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen und dass er es sich als Verschulden anrechnen lassen muss, sich in dieser Weise an der Erfüllung der Aufgaben behindern zu lassen.Der Umstand, auf Grund von rechtlichen oder faktischen Einschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, der aus Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG abzuleitenden Gleichbehandlungspflicht nachzukommen, könnte die Geschäftsführerin nicht von vornherein exkulpieren. Sie wäre im Falle der Behinderung ihrer Vertretungsfunktion vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen oder ihre Funktion niederzulegen und als Geschäftsführerin auszuscheiden. Bleibt die Geschäftsführerin aber weiterhin tätig, obwohl sie sich in ihrer Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt sie (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Zuschläge. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zahlungsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen und dass er es sich als Verschulden anrechnen lassen muss, sich in dieser Weise an der Erfüllung der Aufgaben behindern zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080227.X01

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten