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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisenbahnG 1957 §74a Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0027 E 29. Jänner 2014Rechtssatz
§ 74a Abs 1 EisenbahnG 1957 sieht die Auskunftspflicht gegenüber der Schienen-Control Kommission nur soweit vor, als dies für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Dass zu diesem eisenbahnrechtlichen Vollzugsbereich auch die inhaltliche Ermittlung von Sachverhalten gehört, die außerhalb der Eingriffsbefugnis der Schienen-Control Kommission liegen und deren nähere Prüfung den Kartellbehörden vorbehalten ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu bejahen. Durch seinen auf den eisenbahnrechtlichen Vollzug bzw die eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen Bezug nehmenden Anwendungsbereich des § 74a Abs 1 EisenbahnG 1957 und die in § 81 Abs 2 EiensbahnG 1957 näher geregelten Aufgaben der Schienen-Control Kommission, die keine allgemeine Überwachungs- und Aufsichtsfunktion der Regulierungsbehörde über den Schienenverkehrsmarkt als solche vorsehen, sondern ihre Eingriffskompetenz im Einzelnen präzisieren, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von anderen, die in Bezug auf das Auskunftsrecht von Regulatoren bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidung gewesen sind (vgl etwa für den österreichischen Elektrizitätsmarkt das E des VfGH vom 29. September 2012, B 54/12 ua, SlgNr 19673).Paragraph 74 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 sieht die Auskunftspflicht gegenüber der Schienen-Control Kommission nur soweit vor, als dies für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Dass zu diesem eisenbahnrechtlichen Vollzugsbereich auch die inhaltliche Ermittlung von Sachverhalten gehört, die außerhalb der Eingriffsbefugnis der Schienen-Control Kommission liegen und deren nähere Prüfung den Kartellbehörden vorbehalten ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu bejahen. Durch seinen auf den eisenbahnrechtlichen Vollzug bzw die eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen Bezug nehmenden Anwendungsbereich des Paragraph 74 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 und die in Paragraph 81, Absatz 2, EiensbahnG 1957 näher geregelten Aufgaben der Schienen-Control Kommission, die keine allgemeine Überwachungs- und Aufsichtsfunktion der Regulierungsbehörde über den Schienenverkehrsmarkt als solche vorsehen, sondern ihre Eingriffskompetenz im Einzelnen präzisieren, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von anderen, die in Bezug auf das Auskunftsrecht von Regulatoren bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidung gewesen sind vergleiche etwa für den österreichischen Elektrizitätsmarkt das E des VfGH vom 29. September 2012, B 54/12 ua, SlgNr 19673).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030026.X06Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014