Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0027 E 29. Jänner 2014Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten des Eisenbahnverkehrsunternehmens unter die in § 58 Abs 3 EisenbahnG 1957 angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedarf es zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen das Unternehmen anbietet, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anzusehen wären. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der angebotenen Tätigkeit um Verschubbetrieb handelt, erforderlichen Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung am Verfahren erteilen, weil anderenfalls nicht beurteilt werden könnte, ob es zu weiteren Auskünften im Sinne des § 74a Abs 1 EisenbahnG 1957 verpflichtet werden kann.Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten des Eisenbahnverkehrsunternehmens unter die in Paragraph 58, Absatz 3, EisenbahnG 1957 angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedarf es zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen das Unternehmen anbietet, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anzusehen wären. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der angebotenen Tätigkeit um Verschubbetrieb handelt, erforderlichen Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung am Verfahren erteilen, weil anderenfalls nicht beurteilt werden könnte, ob es zu weiteren Auskünften im Sinne des Paragraph 74 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 verpflichtet werden kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030026.X05Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014