RS Vwgh 2014/1/29 2012/03/0026

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EisenbahnG 1957 §58 Abs3;
EisenbahnG 1957 §58;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0027 E 29. Jänner 2014

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten des Eisenbahnverkehrsunternehmens unter die in § 58 Abs 3 EisenbahnG 1957 angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedarf es zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen das Unternehmen anbietet, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anzusehen wären. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der angebotenen Tätigkeit um Verschubbetrieb handelt, erforderlichen Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung am Verfahren erteilen, weil anderenfalls nicht beurteilt werden könnte, ob es zu weiteren Auskünften im Sinne des § 74a Abs 1 EisenbahnG 1957 verpflichtet werden kann.Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten des Eisenbahnverkehrsunternehmens unter die in Paragraph 58, Absatz 3, EisenbahnG 1957 angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedarf es zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen das Unternehmen anbietet, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anzusehen wären. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der angebotenen Tätigkeit um Verschubbetrieb handelt, erforderlichen Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung am Verfahren erteilen, weil anderenfalls nicht beurteilt werden könnte, ob es zu weiteren Auskünften im Sinne des Paragraph 74 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 verpflichtet werden kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030026.X05

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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