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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;Rechtssatz
Zu dem durch den Verweis in § 2 Abs. 3 UStG 1994 auf § 2 Abs. 1 KStG 1988 zur Qualifikation als Betrieb gewerblicher Art erforderlichen Merkmal einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum UStG 1972 in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, erreichten die Einnahmen einer Einrichtung nicht einmal die (damals) in § 21 Abs. 6 UStG 1972 vorgesehene Bagatellgrenze von 40.000 S (d.s. rund 2.900 EUR), so könne eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht nicht angenommen werden (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, sowie die Judikaturnachweise etwa in Ruppe/Achatz, UStG 1994, § 2 Tz 174; zum Ausblenden von Bagatellfällen aus der persönlichen Steuerpflicht des § 2 Abs. 2 KStG 1988 vgl. auch Sutter in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 2 Rz 54ff). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von der - nur hilfsweise unter Heranziehung der damaligen Bagatellgrenze in § 21 Abs. 6 UStG 1972 - zum UStG 1972 zur Bestimmung einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht gefundenen Betragsgrenze nach oben hin abzugehen (vgl. zur Bagatellgrenze vonZu dem durch den Verweis in Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 auf Paragraph 2, Absatz eins, KStG 1988 zur Qualifikation als Betrieb gewerblicher Art erforderlichen Merkmal einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum UStG 1972 in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, erreichten die Einnahmen einer Einrichtung nicht einmal die (damals) in Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1972 vorgesehene Bagatellgrenze von 40.000 S (d.s. rund 2.900 EUR), so könne eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht nicht angenommen werden vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, sowie die Judikaturnachweise etwa in Ruppe/Achatz, UStG 1994, Paragraph 2, Tz 174; zum Ausblenden von Bagatellfällen aus der persönlichen Steuerpflicht des Paragraph 2, Absatz 2, KStG 1988 vergleiche auch Sutter in Lang/Schuch/Staringer, KStG, Paragraph 2, Rz 54ff). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von der - nur hilfsweise unter Heranziehung der damaligen Bagatellgrenze in Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1972 - zum UStG 1972 zur Bestimmung einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht gefundenen Betragsgrenze nach oben hin abzugehen vergleiche zur Bagatellgrenze von
2.900 EUR p.a. auch im Geltungsbereich des UStG 1994 etwa Fuchs in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2, Wien 2004, 200f, Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, § 2 Rz 250, sowie Windsteig in Melhardt/Tumpel, § 2 Rz 302). Dies jedenfalls auch nicht aus Sicht des Unionsrechts, das in den Regelungen der 6. EG-RL zur Besteuerung der öffentlichen Hand für das Kriterium des wirtschaftlichen Gewichts keine ausdrückliche Grundlage enthält (vgl. z.B. Scheiner in Achatz, aaO, 191, sowie Ruppe/Achatz, aaO, § 2 Tz 10). In der Rechtsprechung zur Frage einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dann nicht als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist, wenn die Umsätze (regelmäßig) die Bagatellgrenze nicht erreichen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 10. Juli 1989, 88/15/0163, ÖStZB 1990, 19).2.900 EUR p.a. auch im Geltungsbereich des UStG 1994 etwa Fuchs in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2, Wien 2004, 200f, Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, Paragraph 2, Rz 250, sowie Windsteig in Melhardt/Tumpel, Paragraph 2, Rz 302). Dies jedenfalls auch nicht aus Sicht des Unionsrechts, das in den Regelungen der 6. EG-RL zur Besteuerung der öffentlichen Hand für das Kriterium des wirtschaftlichen Gewichts keine ausdrückliche Grundlage enthält vergleiche z.B. Scheiner in Achatz, aaO, 191, sowie Ruppe/Achatz, aaO, Paragraph 2, Tz 10). In der Rechtsprechung zur Frage einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dann nicht als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist, wenn die Umsätze (regelmäßig) die Bagatellgrenze nicht erreichen vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 10. Juli 1989, 88/15/0163, ÖStZB 1990, 19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130006.X05Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018