TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 91/16/0096

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
35/03 Taragesetz Wertzollgesetz;
59/03 GATT;

Norm

B-VG Art50 Abs2;
GATT Übk Protokoll Durchführung Art7 Pkt8;
VwRallg;
WertZG 1980 §3 Abs1;
WertZG 1980 §9 Abs1 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Juni 1991, Zl. GA 14 - 2/H-296/1/90, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer importierte aus den USA laut Rechnung des Lieferanten vom 30. Juni 1989 bedrucktes Briefpapier samt Kuverts um US $ 1043,--. Ein Teil des Rechnungsbetrages entfiel auf Druckplatten und zwar US $ 70,-- für "letterhead-die" und US $ 52,-- für "envelope-die". Anläßlich der durchgeführten Postverzollung (zollamtliche Bestätigung vom 10. November 1989) wurden auch für diese beiden Beträge Eingangsabgaben vorgeschrieben.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Druckplatten nicht übersendet worden seien.

Dem hielt das Zollamt Wien in seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 1990 entgegen, bei den gegenständlichen Rechnungsposten handle es sich um Kosten und Leistungen gemäß § 9 Wertzollgesetz 1980 (im folgenden: WertZG), die dem Kaufpreis nach § 3 WertZG, soweit nicht bereits enthalten, hinzuzurechnen seien. Es sei unerheblich, ob diese Kosten im Zollgebiet oder im Zollausland entstanden seien.

Im Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer darauf, daß § 9 Abs. 1 Z. 3 lit. b WertZG schon deshalb nicht herangezogen werden könne, weil die Druckplatten nicht vom Käufer, sondern von der Verkäuferin hergestellt worden seien. Sie seien im Zollausland verblieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Für die rechtliche Beurteilung sei es irrelevant, ob die Druckplatten mitgeliefert worden oder beim Verkäufer verblieben seien. Bei den darauf entfallenden Kosten handle es sich zwar nicht um Hinzurechnungskosten nach § 9 WertZG, doch sei Grundlage der Transaktionswert laut Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 31/1981. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis sei die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer für die angeführten Waren entrichte. Bei den auf die Druckplatten entfallenden Kosten handle es sich um einen integrierenden Teil des Kaufpreises für das Briefpapier und die Briefumschläge, die einer gesonderten Betrachtungsweise nicht zugänglich seien. Es sei verfehlt, sämtliche mögliche, im Produktionsprozeß für das Endprodukt "bedrucktes Briefpapier" denkbare Vorkosten einer abgabenrechtlich gesonderten Betrachtungsweise zu unterziehen. Die Herstellung des Briefpapiers sei nur nach entsprechenden drucktechnischen Vorkehrungen möglich, welcher Umstand dazu führe, daß der Käufer schlußendlich eine sachganze einheitliche Ware erwerbe. Die Herstellung und Verwendung von Druckplatten sei Voraussetzung für sämtliche nach diesem Verfahren hergestellten Erzeugnisse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten

und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 WertZG ist der Kaufpreis der zu bewertenden Waren der bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis, der, soweit erforderlich, gemäß § 9 zu berichtigen ist.

Strittig ist, ob der in der Rechnung ausgewiesene Preis für die Druckplatten, die nach der Darstellung des Beschwerdeführers beim Verkäufer verblieben, ein Teil des Preises ist, der für die bedruckten Papiere zu bezahlen war.

Der tatsächlich zu zahlende oder gezahlte Preis schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführte Ware vom Käufer an den Verkäufer tatsächlich entrichtet werden (Punkt 8 des Protokolls zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT; dieser im BGBl. Nr. 236/1981 veröffentlichte Staatsvertrag ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar). Der Beschwerdeführer konnte, da es noch keine Druckplatten gab, das von ihm gewünschte Endprodukt nur erlangen, wenn auch die Druckplatten hergestellt werden. Hinsichtlich der hier gegenständlichen (Erst-)Drucke stellten die Druckplatten eine für die Herstellung des Endproduktes unbedingt notwendige Vorstufe dar.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Verfahrensrüge darstellt, sein amerikanischer Vertragspartner würde auch Drucke unter Verwendung anderswo hergestellter Druckplatten durchführen, ist er auf die Hinzurechnungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 lit. b WertZG zu verweisen. Im übrigen handelt es sich bei Gußformen genauso um selbständige Wirtschaftsgüter, wie bei Druckplatten. Wenn aber eine derartige Vorleistung, vom Käufer selbst oder in seinem Namen von einem Dritten erbracht, hinzuzurechnen ist, dann muß dies umso mehr gelten, wenn der Verkäufer selbst das Vorprodukt herstellt.

Im vorliegenden Fall hat nicht ein Dritter, sondern der Lieferant selbst die Leistung erbracht, sodaß es einer Heranziehung des § 9 Abs. 1 Z. 3 lit. b WertZG nicht bedarf. Der Beschwerdeführer hat die Druckplatten und die Drucke bestellt; er vermag nicht aufzuzeigen, warum der Umstand, daß auch Druckplatten alleine oder Drucke alleine bestellt werden könnten, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung sein soll.

Zum Wesen des Parteiengehörs gehört es nach herrschender Auffassung nicht, daß die Partei auch zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen zu hören ist, die die Behörde ihrem Bescheid zugrundezulegen gedenkt (Stoll, BAO, 273). Auf die Frage, ob handelsüblich Druckplatten und Briefpapier mit Briefkopf gesondert bestellt werden oder nicht, kommt es, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig aufzeigt, nicht an, sodaß auch die Durchführung der angebotenen Beweise zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160096.X00

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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