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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dem Vorbringen des Abgabepflichtigen, ihm stehe aufgrund der nach § 49r Abs. 4 VBG 1948 bestehenden "Rückzahlungsverpflichtung" ein Anspruch auf Abzug von Werbungskosten zu, habe er doch eine Vorausverfügung getroffen und mit der Universität vereinbart, dass ihm nicht der gesamte Abfertigungsanspruch ausbezahlt werde, sondern dass es zu einer Aufrechnung mit seiner "Rückzahlungsverpflichtung" kommen solle, nicht anzuschließen. Der vom Abgabepflichtigen vorgelegten Bestätigung der Universität, wonach der Abgabepflichtige "eine Abfertigung in der Höhe von EUR 20.309,-- erhalten hat (und) er die Hälfte der Abfertigung (EUR 9.574,--) (…) zurückzahlen (musste)", ist eine solche Aufrechnungsvereinbarung auch nicht zu entnehmen und geht aus dem Jahreslohnzettel des Abgabepflichtigen vielmehr hervor, dass seitens des Dienstgebers nur für den gekürzten Abfertigungsbetrag die Lohnsteuer in Höhe von 6 % einbehalten wurde. Nach § 78 Abs. 1 EStG 1988 ist aber der Arbeitgeber verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung, somit im Zeitpunkt des Zuflusses an den Arbeitnehmer, die Lohnsteuer einzubehalten (vgl. Lenneis in Jakom, EStG6, § 78 Rz. 1). Auch spricht gerade die vom Abgabepflichtigen vorgebrachte wirtschaftliche Betrachtungsweise dafür, dass nur von einem tatsächlichen Zufluss in Höhe des gekürzten Abfertigungsbetrags auszugehen ist, sodass eine Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dem Vorbringen des Abgabepflichtigen, ihm stehe aufgrund der nach Paragraph 49 r, Absatz 4, VBG 1948 bestehenden "Rückzahlungsverpflichtung" ein Anspruch auf Abzug von Werbungskosten zu, habe er doch eine Vorausverfügung getroffen und mit der Universität vereinbart, dass ihm nicht der gesamte Abfertigungsanspruch ausbezahlt werde, sondern dass es zu einer Aufrechnung mit seiner "Rückzahlungsverpflichtung" kommen solle, nicht anzuschließen. Der vom Abgabepflichtigen vorgelegten Bestätigung der Universität, wonach der Abgabepflichtige "eine Abfertigung in der Höhe von EUR 20.309,-- erhalten hat (und) er die Hälfte der Abfertigung (EUR 9.574,--) (…) zurückzahlen (musste)", ist eine solche Aufrechnungsvereinbarung auch nicht zu entnehmen und geht aus dem Jahreslohnzettel des Abgabepflichtigen vielmehr hervor, dass seitens des Dienstgebers nur für den gekürzten Abfertigungsbetrag die Lohnsteuer in Höhe von 6 % einbehalten wurde. Nach Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 ist aber der Arbeitgeber verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung, somit im Zeitpunkt des Zuflusses an den Arbeitnehmer, die Lohnsteuer einzubehalten vergleiche Lenneis in Jakom, EStG6, Paragraph 78, Rz. 1). Auch spricht gerade die vom Abgabepflichtigen vorgebrachte wirtschaftliche Betrachtungsweise dafür, dass nur von einem tatsächlichen Zufluss in Höhe des gekürzten Abfertigungsbetrags auszugehen ist, sodass eine Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988 nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130209.X04Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018