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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Rechtssatz
Werbungskosten liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen - wie sich in Umkehrung aus § 15 EStG 1988 ergibt - Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten abfließen (vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, Wien 1983, 14 f).Werbungskosten liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen - wie sich in Umkehrung aus Paragraph 15, EStG 1988 ergibt - Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten abfließen vergleiche Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, Wien 1983, 14 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130209.X01Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018