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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/17/0522 E 30. Jänner 2013 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, und zuletzt vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112).Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, und zuletzt vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war vergleiche die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170555.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014