RS Vwgh 2014/1/30 2013/16/0229

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer, den Geschäftsführer einer GmbH, im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der GmbH, nämlich für Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2011 im Gesamtbetrag von 1.084,33 EUR und für Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2010 im Gesamtbetrag von 66,31 EUR, in Anspruch. Angesichts der vom Beschwerdeführer nicht konkret bestrittenen Feststellung der belangten Behörde, es habe keine Zustelladresse des zweiten Geschäftsführers ermittelt werden können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. In der Geltendmachung der Haftung für Dienstgeberabgabe im genannten Betrag in einem Bescheid gemeinsam mit der Haftung für Kommunalsteuer im Betrag von rund 1.000 EUR ist keine zu einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung führende Unzweckmäßigkeit zu sehen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160229.X03

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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