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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/16/0126 E 28. Juni 2012 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger kommt es darauf an, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die erfolgten Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2011/16/0116).Bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger kommt es darauf an, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die erfolgten Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2011/16/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160199.X01Im RIS seit
06.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014