Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §278 Abs1;Rechtssatz
§ 76 Abs. 1 BAO ist eine Verfahrensvorschrift im Interesse eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens, vermittelt den Abgabepflichtigen jedoch kein subjektives öffentliches Recht auf Ablehnung von einzelnen Organwaltern (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 89/14/0284). Die Befangenheit ist vielmehr vom Organ selbst wahrzunehmen, das sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat. Demgegenüber stand im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat den Parteien gemäß § 278 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, das mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, eingeführte "Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt". Die Rechtsmittelbehörde konnte gemäß § 289 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen und demgemäß den Bescheid nach jeder Richtung abändern (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 90/14/0183). Damit war durch den unabhängigen Finanzsenat eine unbefangene Entscheidungsfindung gewährleistet.Paragraph 76, Absatz eins, BAO ist eine Verfahrensvorschrift im Interesse eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens, vermittelt den Abgabepflichtigen jedoch kein subjektives öffentliches Recht auf Ablehnung von einzelnen Organwaltern vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 89/14/0284). Die Befangenheit ist vielmehr vom Organ selbst wahrzunehmen, das sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat. Demgegenüber stand im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat den Parteien gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, das mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, eingeführte "Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt". Die Rechtsmittelbehörde konnte gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen und demgemäß den Bescheid nach jeder Richtung abändern vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 90/14/0183). Damit war durch den unabhängigen Finanzsenat eine unbefangene Entscheidungsfindung gewährleistet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150294.X01Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014