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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §258 Abs1;Rechtssatz
§ 258 BAO idF vor dem FVwGG 2012 enthält eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Einbringung von Beitrittserklärungen bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Behörde kommt auch die Zuständigkeit für die Fälle der Zurückweisung der Beitrittserklärung zu: Gemäß § 258 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 hat die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, "a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen". Gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist gemäß § 258 Abs. 2 lit. b letzter Satz BAO idF vor dem FVwGG 2012 ein gesondertes Rechtsmittel zulässig. In einer unmittelbaren Einbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde liegt somit auch keine "Abkürzung" des Vorlageweges, weil eine "Übergehung" der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde dieser ihre gesetzlich normierte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zurückweisungsgründe des § 258 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 nehmen würde. Die Direkteinbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde kann daher nicht bereits wie eine Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz behandelt werden. Sie würde zudem die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des § 258 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ignorieren.Paragraph 258, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 enthält eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Einbringung von Beitrittserklärungen bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Behörde kommt auch die Zuständigkeit für die Fälle der Zurückweisung der Beitrittserklärung zu: Gemäß Paragraph 258, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 hat die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, "a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen". Gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist gemäß Paragraph 258, Absatz 2, Litera b, letzter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ein gesondertes Rechtsmittel zulässig. In einer unmittelbaren Einbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde liegt somit auch keine "Abkürzung" des Vorlageweges, weil eine "Übergehung" der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde dieser ihre gesetzlich normierte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zurückweisungsgründe des Paragraph 258, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 nehmen würde. Die Direkteinbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde kann daher nicht bereits wie eine Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz behandelt werden. Sie würde zudem die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des Paragraph 258, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ignorieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150237.X02Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015