RS Vwgh 2014/1/30 2013/15/0237

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §258 Abs1;
BAO §258 Abs2;
  1. BAO § 258 heute
  2. BAO § 258 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 258 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BAO § 258 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 258 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 258 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.1989
  1. BAO § 258 heute
  2. BAO § 258 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 258 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BAO § 258 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 258 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 258 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.1989

Rechtssatz

§ 258 BAO idF vor dem FVwGG 2012 enthält eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Einbringung von Beitrittserklärungen bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Behörde kommt auch die Zuständigkeit für die Fälle der Zurückweisung der Beitrittserklärung zu: Gemäß § 258 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 hat die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, "a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen". Gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist gemäß § 258 Abs. 2 lit. b letzter Satz BAO idF vor dem FVwGG 2012 ein gesondertes Rechtsmittel zulässig. In einer unmittelbaren Einbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde liegt somit auch keine "Abkürzung" des Vorlageweges, weil eine "Übergehung" der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde dieser ihre gesetzlich normierte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zurückweisungsgründe des § 258 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 nehmen würde. Die Direkteinbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde kann daher nicht bereits wie eine Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz behandelt werden. Sie würde zudem die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des § 258 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ignorieren.Paragraph 258, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 enthält eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Einbringung von Beitrittserklärungen bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Behörde kommt auch die Zuständigkeit für die Fälle der Zurückweisung der Beitrittserklärung zu: Gemäß Paragraph 258, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 hat die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, "a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen". Gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist gemäß Paragraph 258, Absatz 2, Litera b, letzter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ein gesondertes Rechtsmittel zulässig. In einer unmittelbaren Einbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde liegt somit auch keine "Abkürzung" des Vorlageweges, weil eine "Übergehung" der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde dieser ihre gesetzlich normierte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zurückweisungsgründe des Paragraph 258, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 nehmen würde. Die Direkteinbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde kann daher nicht bereits wie eine Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz behandelt werden. Sie würde zudem die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des Paragraph 258, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ignorieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150237.X02

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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