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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/15/0226 B 30. Jänner 2014 RS 1Stammrechtssatz
Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen bei einer gemeinsamen Einlaufstelle in der Sphäre jener Behörde, die sich der gemeinsamen Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). [Hier: Der Wiedereinsetzungswerber (das Finanzamt Wien 1/23) hat mit seinen Angaben ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gehindert war. Der Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2013 war am 27. Februar 2013 an der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien Mitte zugestellt und am 11. März 2013 an den Wiedereinsetzungswerber weitergeleitet worden. Die Frist zur im Mängelbehebungsauftrag aufgetragenen Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides betrug eine Woche und ist am 6. März 2013 abgelaufen. Der angefochtene Bescheid wurde am 15. März 2013 und damit verspätet vorgelegt. Der Wiedereinsetzungswerber vertrat den Standpunkt, es sei keine Frist versäumt worden, weil die Verfügung vom 15. Februar 2013 tatsächlich erst am 11. März 2013 bei ihm eingelangt sei.]Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen bei einer gemeinsamen Einlaufstelle in der Sphäre jener Behörde, die sich der gemeinsamen Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht vergleiche idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). [Hier: Der Wiedereinsetzungswerber (das Finanzamt Wien 1/23) hat mit seinen Angaben ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gehindert war. Der Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2013 war am 27. Februar 2013 an der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien Mitte zugestellt und am 11. März 2013 an den Wiedereinsetzungswerber weitergeleitet worden. Die Frist zur im Mängelbehebungsauftrag aufgetragenen Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides betrug eine Woche und ist am 6. März 2013 abgelaufen. Der angefochtene Bescheid wurde am 15. März 2013 und damit verspätet vorgelegt. Der Wiedereinsetzungswerber vertrat den Standpunkt, es sei keine Frist versäumt worden, weil die Verfügung vom 15. Februar 2013 tatsächlich erst am 11. März 2013 bei ihm eingelangt sei.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150227.X01Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014