RS Vwgh 2014/1/30 2013/15/0227

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/15/0226 B 30. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen bei einer gemeinsamen Einlaufstelle in der Sphäre jener Behörde, die sich der gemeinsamen Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). [Hier: Der Wiedereinsetzungswerber (das Finanzamt Wien 1/23) hat mit seinen Angaben ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gehindert war. Der Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2013 war am 27. Februar 2013 an der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien Mitte zugestellt und am 11. März 2013 an den Wiedereinsetzungswerber weitergeleitet worden. Die Frist zur im Mängelbehebungsauftrag aufgetragenen Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides betrug eine Woche und ist am 6. März 2013 abgelaufen. Der angefochtene Bescheid wurde am 15. März 2013 und damit verspätet vorgelegt. Der Wiedereinsetzungswerber vertrat den Standpunkt, es sei keine Frist versäumt worden, weil die Verfügung vom 15. Februar 2013 tatsächlich erst am 11. März 2013 bei ihm eingelangt sei.]Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen bei einer gemeinsamen Einlaufstelle in der Sphäre jener Behörde, die sich der gemeinsamen Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht vergleiche idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). [Hier: Der Wiedereinsetzungswerber (das Finanzamt Wien 1/23) hat mit seinen Angaben ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gehindert war. Der Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2013 war am 27. Februar 2013 an der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien Mitte zugestellt und am 11. März 2013 an den Wiedereinsetzungswerber weitergeleitet worden. Die Frist zur im Mängelbehebungsauftrag aufgetragenen Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides betrug eine Woche und ist am 6. März 2013 abgelaufen. Der angefochtene Bescheid wurde am 15. März 2013 und damit verspätet vorgelegt. Der Wiedereinsetzungswerber vertrat den Standpunkt, es sei keine Frist versäumt worden, weil die Verfügung vom 15. Februar 2013 tatsächlich erst am 11. März 2013 bei ihm eingelangt sei.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150227.X01

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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