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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/15/0160Rechtssatz
Arbeitgeber kann nur derjenige sein, demgegenüber das Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 besteht (vgl. Doralt, EStG6, § 47 Tz 7). Dies kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft diesem Zusammenschluss von Personen schuldet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 87/13/0231).Arbeitgeber kann nur derjenige sein, demgegenüber das Dienstverhältnis iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 besteht vergleiche Doralt, EStG6, Paragraph 47, Tz 7). Dies kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft diesem Zusammenschluss von Personen schuldet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 87/13/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150158.X01Im RIS seit
07.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014