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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/15/0159Rechtssatz
Subjekt der Umsatzsteuer kann nur eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft sein. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1982, 82/13/0104, 0105, und vom 29. November 1994, 93/14/0150). Maßgebend ist das Auftreten nach außen (vgl. dazu auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ruppe/Achatz, aaO, § 2 Tz 20).Subjekt der Umsatzsteuer kann nur eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft sein. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1982, 82/13/0104, 0105, und vom 29. November 1994, 93/14/0150). Maßgebend ist das Auftreten nach außen vergleiche dazu auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ruppe/Achatz, aaO, Paragraph 2, Tz 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150157.X02Im RIS seit
07.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014