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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/15/0159Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, sind dann Unternehmer, wenn sie selbständig sind und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. das noch zum insoweit vergleichbaren UStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1988, 86/13/0082; sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 22).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, sind dann Unternehmer, wenn sie selbständig sind und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung treten vergleiche das noch zum insoweit vergleichbaren UStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1988, 86/13/0082; sowie Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 2, Tz 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150157.X01Im RIS seit
07.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014