Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Eine fälschlich positive Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen. Die Frage, ob noch ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels besteht oder der Instanzenzug erschöpft ist, richtet sich vielmehr allein nach dem Gesetz.
Schlagworte
Rechtsmittelbelehrung Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100263.X01Im RIS seit
06.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014