RS Vwgh 2014/1/30 2013/10/0263

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Eine fälschlich positive Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen. Die Frage, ob noch ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels besteht oder der Instanzenzug erschöpft ist, richtet sich vielmehr allein nach dem Gesetz.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100263.X01

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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