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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0089 E 12. August 2014Rechtssatz
§ 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 stellt gegenüber § 26 Abs. 1 Wr SHG 1973 eine inhaltliche Änderung der Rechtslage dar. Die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt.Paragraph 24, Absatz 2, Wr MSG 2010 stellt gegenüber Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG 1973 eine inhaltliche Änderung der Rechtslage dar. Die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100163.X04Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014