RS Vwgh 2014/1/30 2013/10/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
MSG Wr 2010 §24 Abs2;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0089 E 12. August 2014

Rechtssatz

§ 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 stellt gegenüber § 26 Abs. 1 Wr SHG 1973 eine inhaltliche Änderung der Rechtslage dar. Die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt.Paragraph 24, Absatz 2, Wr MSG 2010 stellt gegenüber Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG 1973 eine inhaltliche Änderung der Rechtslage dar. Die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100163.X04

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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