RS Vwgh 2014/1/30 2013/10/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0089 E 12. August 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/21/0082 E 19. März 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Formulierung der Berufungsbehörde, die zum Ausdruck bringt, dass der erstinstanzliche Bescheid von der Berufungsbehörde bestätigt wird, ist im Allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (Hinweis E 8. Oktober 1996, 96/04/0046).

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100163.X02

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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