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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Adressaten der gegenständlichen Bauaufträge gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft sind, steht der Beurteilung der einzelnen Gebäude als Superädifikate nicht entgegen, weil bei (ideellem) Miteigentum das Grundbenützungsrecht jedes einzelnen Miteigentümers durch das der anderen beschränkt ist (vgl. dazu etwa Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, § 435 ABGB Rz 10 mwH auf zivilgerichtliche Judikatur; ferner etwa Eccher in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band IX Kreditsicherheiten Teil II2, Rz 1/107).Der Umstand, dass die Adressaten der gegenständlichen Bauaufträge gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft sind, steht der Beurteilung der einzelnen Gebäude als Superädifikate nicht entgegen, weil bei (ideellem) Miteigentum das Grundbenützungsrecht jedes einzelnen Miteigentümers durch das der anderen beschränkt ist vergleiche dazu etwa Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, Paragraph 435, ABGB Rz 10 mwH auf zivilgerichtliche Judikatur; ferner etwa Eccher in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band römisch neun Kreditsicherheiten Teil II2, Rz 1/107).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050204.X03Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014