RS Vwgh 2014/1/30 2013/05/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Adressaten der gegenständlichen Bauaufträge gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft sind, steht der Beurteilung der einzelnen Gebäude als Superädifikate nicht entgegen, weil bei (ideellem) Miteigentum das Grundbenützungsrecht jedes einzelnen Miteigentümers durch das der anderen beschränkt ist (vgl. dazu etwa Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, § 435 ABGB Rz 10 mwH auf zivilgerichtliche Judikatur; ferner etwa Eccher in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band IX Kreditsicherheiten Teil II2, Rz 1/107).Der Umstand, dass die Adressaten der gegenständlichen Bauaufträge gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft sind, steht der Beurteilung der einzelnen Gebäude als Superädifikate nicht entgegen, weil bei (ideellem) Miteigentum das Grundbenützungsrecht jedes einzelnen Miteigentümers durch das der anderen beschränkt ist vergleiche dazu etwa Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, Paragraph 435, ABGB Rz 10 mwH auf zivilgerichtliche Judikatur; ferner etwa Eccher in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band römisch neun Kreditsicherheiten Teil II2, Rz 1/107).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050204.X03

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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