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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes schließt nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude im Sinn des § 60 Abs 1 lit. a Wr BauO handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß § 297 ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137, mwN).Die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes schließt nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137, mwN).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050204.X02Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014