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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
ABGB §672;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0208Rechtssatz
Der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung besteht nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch, sondern ist Teil des Unterhaltsanspruches, der nun, vereinfachend dargestellt, entweder in natura, durch Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, oder durch Beistellung von Geldmitteln in einem Ausmaß erfüllt werden kann, dass der Unterhaltsberechtigte seine angemessenen Bedürfnisse einschließlich des Wohnaufwandes entsprechend finanzieren kann. Wie im E vom 11. Dezember 2012, 2011/05/0088, ausgeführt wurde, sind dem Einkommen der Förderungswerberin fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Wird der Wohnungsaufwand nicht von der Förderungswerberin, sondern von ihren Eltern getragen, mangelt es hingegen an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050189.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014