RS Vwgh 2014/1/30 2013/05/0189

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §672;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0208

Rechtssatz

Der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung besteht nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch, sondern ist Teil des Unterhaltsanspruches, der nun, vereinfachend dargestellt, entweder in natura, durch Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, oder durch Beistellung von Geldmitteln in einem Ausmaß erfüllt werden kann, dass der Unterhaltsberechtigte seine angemessenen Bedürfnisse einschließlich des Wohnaufwandes entsprechend finanzieren kann. Wie im E vom 11. Dezember 2012, 2011/05/0088, ausgeführt wurde, sind dem Einkommen der Förderungswerberin fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Wird der Wohnungsaufwand nicht von der Förderungswerberin, sondern von ihren Eltern getragen, mangelt es hingegen an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050189.X02

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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