RS Vwgh 2014/1/30 2013/05/0189

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §672;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0208

Rechtssatz

Gemäß § 672 ABGB umfasst "Unterhalt" Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse (wie auch den nötigen Unterricht). Grundsätzlich richtig hat die Behörde erkannt, dass der Anspruch auf Unterhalt auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfes umfasst (siehe beispielsweise das E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2012, B 1109/10, VfSlg. 19.625, unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, so beispielsweise die Entscheidungen vom 18. Dezember 2009, 2 Ob 67/09f, vom 17. Juni 2010, 2 Ob 149/09i, oder auch vom 31. August 2011, 7 Ob 135/11w).Gemäß Paragraph 672, ABGB umfasst "Unterhalt" Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse (wie auch den nötigen Unterricht). Grundsätzlich richtig hat die Behörde erkannt, dass der Anspruch auf Unterhalt auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfes umfasst (siehe beispielsweise das E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2012, B 1109/10, VfSlg. 19.625, unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, so beispielsweise die Entscheidungen vom 18. Dezember 2009, 2 Ob 67/09f, vom 17. Juni 2010, 2 Ob 149/09i, oder auch vom 31. August 2011, 7 Ob 135/11w).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050189.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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