Index
32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §3 Z4 litb;Rechtssatz
Die gesetzliche Wendung in § 3 Z 4 lit. b NoVAG "soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht" bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass das konkret zu beurteilende Fahrzeug durch den Steuerpflichtigen eingeführt wird, sondern darauf, dass bei einer allfälligen Einfuhr des in Rede stehenden Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabepflichtige für dieses Fahrzeug eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung genießen könnte.Die gesetzliche Wendung in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NoVAG "soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht" bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass das konkret zu beurteilende Fahrzeug durch den Steuerpflichtigen eingeführt wird, sondern darauf, dass bei einer allfälligen Einfuhr des in Rede stehenden Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabepflichtige für dieses Fahrzeug eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung genießen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160227.X01Im RIS seit
06.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014