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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass Art. 45 AEUV über die Freizügigkeit und Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vormals Art. 39 EG und Art. 43 EG) gleichen rechtlichen Schutz gewährleisten (vgl. das Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2005 in den Rs. C-151/04 und C-152/04 (Claude Nadine, Nadine-Lux SA und Jean Pascal Durre), Rn. 47), ist zu beachten, dass der EuGH die Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer wie der vorliegenden Normverbrauchsabgabe daran misst, ob das betreffende Fahrzeug im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dauerhaft verwendet wird (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 21. März 2002 in der Rs. C-451/99, (Cura Anlagen GmbH), Rn 35, das erwähnte Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2005 in den Rs. C-151/04 und C-152/04, Rn 55, und das Urteil des EuGH vom 15. September 2005 in der Rs. C- 464/02 (Kommission gegen Dänemark), Rn 75 und Rn 76). Die Bestimmung des § 1 Z 2 letzter Satz NoVAG ist daher unionsrechtskonform dergestalt auszulegen, dass der Ort der Vermietung jener ist, an dem das vermietete Fahrzeug dauerhaft verwendet wird, was in der Regel auf den dauernden Standort des Fahrzeuges zutreffen wird. Die tatsächliche dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch die Leasingnehmerin entgegen dem Vertragsinhalt und ohne Duldung durch die Leasinggeberin mag zwar zu einer Verlagerung des dauernden Standortes des geleasten Fahrzeuges führen, doch kommt diesfalls der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG in Betracht, bei dessen Erfüllung der Verwender des Fahrzeuges, nicht die Leasinggeberin, als Abgabenschuldner heranziehbar gewesen ist.Vor dem Hintergrund, dass Artikel 45, AEUV über die Freizügigkeit und Artikel 49, AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vormals Artikel 39, EG und Artikel 43, EG) gleichen rechtlichen Schutz gewährleisten vergleiche das Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2005 in den Rs. C-151/04 und C-152/04 (Claude Nadine, Nadine-Lux SA und Jean Pascal Durre), Rn. 47), ist zu beachten, dass der EuGH die Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer wie der vorliegenden Normverbrauchsabgabe daran misst, ob das betreffende Fahrzeug im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dauerhaft verwendet wird vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom 21. März 2002 in der Rs. C-451/99, (Cura Anlagen GmbH), Rn 35, das erwähnte Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2005 in den Rs. C-151/04 und C-152/04, Rn 55, und das Urteil des EuGH vom 15. September 2005 in der Rs. C- 464/02 (Kommission gegen Dänemark), Rn 75 und Rn 76). Die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, letzter Satz NoVAG ist daher unionsrechtskonform dergestalt auszulegen, dass der Ort der Vermietung jener ist, an dem das vermietete Fahrzeug dauerhaft verwendet wird, was in der Regel auf den dauernden Standort des Fahrzeuges zutreffen wird. Die tatsächliche dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch die Leasingnehmerin entgegen dem Vertragsinhalt und ohne Duldung durch die Leasinggeberin mag zwar zu einer Verlagerung des dauernden Standortes des geleasten Fahrzeuges führen, doch kommt diesfalls der Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG in Betracht, bei dessen Erfüllung der Verwender des Fahrzeuges, nicht die Leasinggeberin, als Abgabenschuldner heranziehbar gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160107.X03Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014