RS Vwgh 2014/1/30 2012/16/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

NoVAG 1991 §1 Z2 idF 1995/021;
UStG 1972 §3 Abs11;
  1. NoVAG 1991 § 1 heute
  2. NoVAG 1991 § 1 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 1 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. NoVAG 1991 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. NoVAG 1991 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. NoVAG 1991 § 1 gültig von 23.07.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1999
  10. NoVAG 1991 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  11. NoVAG 1991 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  12. NoVAG 1991 § 1 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Nach der in § 1 Z 2 NoVAG verwiesenen Bestimmung des § 3 Abs. 11 UStG 1972 lag eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung - abgesehen vom positiven Tun, vom aktiven Verhalten des leistenden Unternehmers - vor, wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet. Hiebei ist als Ort des Duldens der Ort anzusehen, wo sich der geduldete Vorgang abspielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1979, 2168/77, und vom 23. Juni 1969, 1427/68, VwSlg 3934 F/1969). Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass eine Übergabe von Unterlagen im Ausland nicht ins Gewichte falle, wenn die wirtschaftliche Auswirkung des Vertrages auf Österreich gerichtet sei. Dort wo der geduldete Vorgang sich abspiele, liege der Ort der Duldung. Daraus erhellt, dass im Falle der Vermietung eines Pkw im Sinn des § 1 Z 2 NoVAG im Inland darauf abzustellen ist, ob die Verwendung dem Mietvertrag zufolge im Inland stattfinden sollte. Zutreffend hat die Abgabenbehörde bei der Beurteilung, ob die Leasinggesellschaft die Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges im Inland duldet, somit auf den umgesetzten Willen der Leasinggesellschaft abgestellt.Nach der in Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG verwiesenen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972 lag eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung - abgesehen vom positiven Tun, vom aktiven Verhalten des leistenden Unternehmers - vor, wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet. Hiebei ist als Ort des Duldens der Ort anzusehen, wo sich der geduldete Vorgang abspielt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1979, 2168/77, und vom 23. Juni 1969, 1427/68, VwSlg 3934 F/1969). Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass eine Übergabe von Unterlagen im Ausland nicht ins Gewichte falle, wenn die wirtschaftliche Auswirkung des Vertrages auf Österreich gerichtet sei. Dort wo der geduldete Vorgang sich abspiele, liege der Ort der Duldung. Daraus erhellt, dass im Falle der Vermietung eines Pkw im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG im Inland darauf abzustellen ist, ob die Verwendung dem Mietvertrag zufolge im Inland stattfinden sollte. Zutreffend hat die Abgabenbehörde bei der Beurteilung, ob die Leasinggesellschaft die Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges im Inland duldet, somit auf den umgesetzten Willen der Leasinggesellschaft abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012160107.X02

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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