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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
NoVAG 1991 §1 Z2 idF 1995/021;Rechtssatz
Nach der in § 1 Z 2 NoVAG verwiesenen Bestimmung des § 3 Abs. 11 UStG 1972 lag eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung - abgesehen vom positiven Tun, vom aktiven Verhalten des leistenden Unternehmers - vor, wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet. Hiebei ist als Ort des Duldens der Ort anzusehen, wo sich der geduldete Vorgang abspielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1979, 2168/77, und vom 23. Juni 1969, 1427/68, VwSlg 3934 F/1969). Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass eine Übergabe von Unterlagen im Ausland nicht ins Gewichte falle, wenn die wirtschaftliche Auswirkung des Vertrages auf Österreich gerichtet sei. Dort wo der geduldete Vorgang sich abspiele, liege der Ort der Duldung. Daraus erhellt, dass im Falle der Vermietung eines Pkw im Sinn des § 1 Z 2 NoVAG im Inland darauf abzustellen ist, ob die Verwendung dem Mietvertrag zufolge im Inland stattfinden sollte. Zutreffend hat die Abgabenbehörde bei der Beurteilung, ob die Leasinggesellschaft die Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges im Inland duldet, somit auf den umgesetzten Willen der Leasinggesellschaft abgestellt.Nach der in Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG verwiesenen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972 lag eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung - abgesehen vom positiven Tun, vom aktiven Verhalten des leistenden Unternehmers - vor, wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet. Hiebei ist als Ort des Duldens der Ort anzusehen, wo sich der geduldete Vorgang abspielt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1979, 2168/77, und vom 23. Juni 1969, 1427/68, VwSlg 3934 F/1969). Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass eine Übergabe von Unterlagen im Ausland nicht ins Gewichte falle, wenn die wirtschaftliche Auswirkung des Vertrages auf Österreich gerichtet sei. Dort wo der geduldete Vorgang sich abspiele, liege der Ort der Duldung. Daraus erhellt, dass im Falle der Vermietung eines Pkw im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG im Inland darauf abzustellen ist, ob die Verwendung dem Mietvertrag zufolge im Inland stattfinden sollte. Zutreffend hat die Abgabenbehörde bei der Beurteilung, ob die Leasinggesellschaft die Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges im Inland duldet, somit auf den umgesetzten Willen der Leasinggesellschaft abgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160107.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014