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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 2001 §35 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 Z 1 HGG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 ist der Familienunterhalt für die zum Haushalt des Anspruchsberechtigen gehörenden und die in ihrem Haushalt lebenden Personen an den Ehegatten auszuzahlen. Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass für die Zeit der Leistung des Grundwehrdienstes der im gemeinsamen Haushalt mit dem Grundwehrdiener lebende Ehegatte einen Unterhaltsanspruch an den Bund in Höhe des Familienunterhaltes und gegebenenfalls der Wohnkostenbeihilfe hat. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten des Grundwehrdieners an den Grundwehrdiener selbst tritt in diesem Umfang zurück.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, Ziffer eins, HGG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, ist der Familienunterhalt für die zum Haushalt des Anspruchsberechtigen gehörenden und die in ihrem Haushalt lebenden Personen an den Ehegatten auszuzahlen. Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass für die Zeit der Leistung des Grundwehrdienstes der im gemeinsamen Haushalt mit dem Grundwehrdiener lebende Ehegatte einen Unterhaltsanspruch an den Bund in Höhe des Familienunterhaltes und gegebenenfalls der Wohnkostenbeihilfe hat. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten des Grundwehrdieners an den Grundwehrdiener selbst tritt in diesem Umfang zurück.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160052.X04Im RIS seit
10.03.2014Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015