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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Der Schulgesetzgeber geht von einem eigenständigen Ausbildungswert eines begrenzten Auslandsschulbesuches im Hinblick auf das Ziel der Verstärkung der Fremdsprachenkompetenz aus, der unabhängig von einem inländischen Fremdsprachenunterricht besteht, und bekennt sich zu dessen Förderung. In dem Ausmaß des von § 25 Abs. 9 Schulunterrichtsgesetz geförderten Auslandsschulbesuchs ist daher jedenfalls auch im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 davon auszugehen, dass "im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht", die einem fremdsprachigen Auslandsschulbesuch gleichwertig wäre. Dementsprechend sind auch die diesbezüglichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag steuerlich zu berücksichtigen.Der Schulgesetzgeber geht von einem eigenständigen Ausbildungswert eines begrenzten Auslandsschulbesuches im Hinblick auf das Ziel der Verstärkung der Fremdsprachenkompetenz aus, der unabhängig von einem inländischen Fremdsprachenunterricht besteht, und bekennt sich zu dessen Förderung. In dem Ausmaß des von Paragraph 25, Absatz 9, Schulunterrichtsgesetz geförderten Auslandsschulbesuchs ist daher jedenfalls auch im Sinne des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 davon auszugehen, dass "im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht", die einem fremdsprachigen Auslandsschulbesuch gleichwertig wäre. Dementsprechend sind auch die diesbezüglichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag steuerlich zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150037.X03Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018