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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2013, 2012/13/0076, ausgeführt hat, gehört es nicht zu den Voraussetzungen für den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988, dass sich der Steuerpflichtige, wie dies nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. Abs. 3 EStG 1988 erforderlich wäre, den Aufwendungen "aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". Vielmehr beschränkt sich die Prüfung auf den in § 34 Abs. 8 EStG 1988 verselbständigten Teilaspekt der als solcher nicht erforderlichen Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988, nämlich das Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Einzugsbereich des Wohnortes, ohne dass das Erfordernis einer daraus resultierenden rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Ausbildung gesondert zu prüfen wäre. Auf das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung des Abgabepflichtigen für den Auslandsschulbesuch seiner Tochter muss daher nicht eingegangen werden. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob "im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" besteht, die die Vermeidung des Mehraufwandes ermöglicht hätte.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2013, 2012/13/0076, ausgeführt hat, gehört es nicht zu den Voraussetzungen für den Pauschbetrag gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988, dass sich der Steuerpflichtige, wie dies nach Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz i.V.m. Absatz 3, EStG 1988 erforderlich wäre, den Aufwendungen "aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". Vielmehr beschränkt sich die Prüfung auf den in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 verselbständigten Teilaspekt der als solcher nicht erforderlichen Zwangsläufigkeit im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988, nämlich das Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Einzugsbereich des Wohnortes, ohne dass das Erfordernis einer daraus resultierenden rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Ausbildung gesondert zu prüfen wäre. Auf das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung des Abgabepflichtigen für den Auslandsschulbesuch seiner Tochter muss daher nicht eingegangen werden. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob "im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" besteht, die die Vermeidung des Mehraufwandes ermöglicht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150037.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018