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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art14;Rechtssatz
Da es sich bei der nach dem - kompetenzrechtlich auf Art. 14 B-VG gestützten (Rv 1470 BlgNR, XX. GP, 28) - HSG 1998 eingerichteten Kontrollkommission funktionell um eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde handelt, besteht nach dem Grundsatz, dass in diesem Bereich der Instanzenzug (bis zum 31. Dezember 2013) im Zweifel bis zum zuständigen Bundesminister reichte, gegen Bescheide dieser Kommission mangels anderer gesetzlicher Anordnung ein Instanzenzug zum Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Da es sich bei der nach dem - kompetenzrechtlich auf Artikel 14, B-VG gestützten (Rv 1470 BlgNR, römisch zwanzig. GP, 28) - HSG 1998 eingerichteten Kontrollkommission funktionell um eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde handelt, besteht nach dem Grundsatz, dass in diesem Bereich der Instanzenzug (bis zum 31. Dezember 2013) im Zweifel bis zum zuständigen Bundesminister reichte, gegen Bescheide dieser Kommission mangels anderer gesetzlicher Anordnung ein Instanzenzug zum Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100227.X05Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015