Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erledigung ist vom Vorsitzenden der Kontrollkommission unterzeichnet. Nach ihrem Inhalt wird "die Dienstvertragsanpassung ... von der Kontrollkommission nicht genehmigt", wobei zur Begründung auf eine Richtlinie der Kontrollkommission verwiesen wird. Aus diesem Erscheinungsbild ergibt sich bei objektiver Betrachtung zweifellos, dass die Erledigung eine normative Anordnung (Nichtgenehmigung der zur Genehmigung vorgelegten Dienstvertragsänderungen) der Kontrollkommission, der in diesem Bereich funktionelle Behördenqualität zukommt, darstellt. Die Vorsitzende und der Wirtschaftsreferent werden namentlich als Empfänger genannt. Da mit dieser Erledigung nach ihrem Inhalt über einen Antrag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Genehmigung von zu diesem Zweck vorgelegten Dienstvertragsänderungen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 8 HSG 1998 entschieden wurde, ergibt sich bei objektiver Betrachtung klar, dass eine normative Anordnung (Versagung der Genehmigung) nicht persönlich gegenüber den genannten Personen, sondern gegenüber der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erlassen wurde und die genannten Personen in ihrer Funktion als Vorsitzende - die die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 25 Abs. 3 HSG 1998 nach außen vertritt - bzw. Wirtschaftsreferent - dessen Einverständnis gemäß § 33 Abs. 1 HSG 1998 für den Abschluss von Dienstverträgen erforderlich ist - angesprochen wurden. Bei der Erledigung der Kontrollkommission handelt es sich somit um einen Bescheid.Die Erledigung ist vom Vorsitzenden der Kontrollkommission unterzeichnet. Nach ihrem Inhalt wird "die Dienstvertragsanpassung ... von der Kontrollkommission nicht genehmigt", wobei zur Begründung auf eine Richtlinie der Kontrollkommission verwiesen wird. Aus diesem Erscheinungsbild ergibt sich bei objektiver Betrachtung zweifellos, dass die Erledigung eine normative Anordnung (Nichtgenehmigung der zur Genehmigung vorgelegten Dienstvertragsänderungen) der Kontrollkommission, der in diesem Bereich funktionelle Behördenqualität zukommt, darstellt. Die Vorsitzende und der Wirtschaftsreferent werden namentlich als Empfänger genannt. Da mit dieser Erledigung nach ihrem Inhalt über einen Antrag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Genehmigung von zu diesem Zweck vorgelegten Dienstvertragsänderungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, HSG 1998 entschieden wurde, ergibt sich bei objektiver Betrachtung klar, dass eine normative Anordnung (Versagung der Genehmigung) nicht persönlich gegenüber den genannten Personen, sondern gegenüber der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erlassen wurde und die genannten Personen in ihrer Funktion als Vorsitzende - die die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Paragraph 25, Absatz 3, HSG 1998 nach außen vertritt - bzw. Wirtschaftsreferent - dessen Einverständnis gemäß Paragraph 33, Absatz eins, HSG 1998 für den Abschluss von Dienstverträgen erforderlich ist - angesprochen wurden. Bei der Erledigung der Kontrollkommission handelt es sich somit um einen Bescheid.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100227.X04Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015