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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 8 HSG 1998 dürfen die Dienstverträge erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. In diesem Bereich hat die Kontrollkommission daher die Kompetenz, die Rechtsstellung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft normativ zu verändern. Ihr kommt daher funktionelle Behördenqualität zu. In dieser behördlichen Funktion hat die Kontrollkommission über die Genehmigung von Dienstverträgen mit Bescheid zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 8, HSG 1998 dürfen die Dienstverträge erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. In diesem Bereich hat die Kontrollkommission daher die Kompetenz, die Rechtsstellung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft normativ zu verändern. Ihr kommt daher funktionelle Behördenqualität zu. In dieser behördlichen Funktion hat die Kontrollkommission über die Genehmigung von Dienstverträgen mit Bescheid zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100227.X02Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015