Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §67d Abs1;Rechtssatz
Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen. In einem solchen Fall obliegt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der unterbliebenen Antragstellung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es um zivile Rechte im Sinn von Art. 6 MRK geht (vgl. E 12. August 2010, 2008/10/0315).Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen. In einem solchen Fall obliegt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der unterbliebenen Antragstellung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es um zivile Rechte im Sinn von Artikel 6, MRK geht vergleiche E 12. August 2010, 2008/10/0315).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100193.X01Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015