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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §17;Rechtssatz
Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Dass dafür die Parteistellung das ganze nach der NÖ BauO 1996 geführte Bauverfahren über bestanden haben muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof doch vielfach auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen (Hinweis E vom 19. November 1998, 98/06/0058, sowie E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002). Auch sonst lässt sich der NÖ BauO 1996 keine über § 17 Abs. 1 AVG und die hg. Rechtsprechung hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen.Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Dass dafür die Parteistellung das ganze nach der NÖ BauO 1996 geführte Bauverfahren über bestanden haben muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof doch vielfach auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen (Hinweis E vom 19. November 1998, 98/06/0058, sowie E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002). Auch sonst lässt sich der NÖ BauO 1996 keine über Paragraph 17, Absatz eins, AVG und die hg. Rechtsprechung hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050011.X05Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014