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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (Hinweis E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002).Das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (Hinweis E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050011.X04Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014