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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/01/0143 E 27. Februar 1991 VwSlg 13391 A/1991 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH die sich auf den klaren Wortlaut des § 17 AVG stützt, ist Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, daß der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH die sich auf den klaren Wortlaut des Paragraph 17, AVG stützt, ist Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, daß der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050011.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014