RS Vwgh 2014/1/30 2012/03/0018

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 22 Abs 1 des ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der auf dem Rückschein befindliche Rundstempel stellt diese Beurkundung dar.Nach Paragraph 22, Absatz eins, des ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der auf dem Rückschein befindliche Rundstempel stellt diese Beurkundung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030018.X03

Im RIS seit

21.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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