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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47;Rechtssatz
Nach § 22 Abs 1 des ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der auf dem Rückschein befindliche Rundstempel stellt diese Beurkundung dar.Nach Paragraph 22, Absatz eins, des ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der auf dem Rückschein befindliche Rundstempel stellt diese Beurkundung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030018.X03Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014