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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0077 E 17. April 2008 VwSlg 8329 F/2008 RS 3Stammrechtssatz
An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unterbrechen (verlängern) die Verjährungsfrist, wobei derartigen Schreiben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Unterbrechungswirkung (nunmehr Verlängerungswirkung) zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 209 Tz. 22 und 23 angeführten hg. Erkenntnisse).An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unterbrechen (verlängern) die Verjährungsfrist, wobei derartigen Schreiben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Unterbrechungswirkung (nunmehr Verlängerungswirkung) zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt vergleiche die bei Ritz, BAO3, Paragraph 209, Tz. 22 und 23 angeführten hg. Erkenntnisse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150111.X03Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025