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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1 idF 2004/I/180Rechtssatz
Eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077, VwSlg 8329 F/2008).Eine Verlängerungshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077, VwSlg 8329 F/2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150111.X02Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025