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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1953 §6a;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Oktober 1961, 741/61, zu § 6a EStG 1953 (einer Vorgängerbestimmung des § 13 EStG 1988) ausgesprochen, dass die Einzelteile eines Gerüstes ("Leitern, Bretter") nicht unbedingt eine Einheit bilden müssen, weil sie im Baugewerbe für verschiedenste Zwecke Verwendung fänden. Sie könnten daher nicht deswegen, weil sie nur zusammen mit anderen Bestandteilen ein für Bauzwecke brauchbares Gerüst (Schalung) ergeben, als Sachgesamtheit behandelt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof als entscheidend angesehene Nutzbarkeit für verschiedenste Zwecke trifft auf zeitgemäße Baugerüste, wie sie etwa von professionellen Gerüstbauern eingesetzt werden, nicht mehr zu (vgl. zu Stahlgerüsten Doralt, EStG11, § 13 Tz 19, sowie zu Gerüsten "neuerer Bauart" schon Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 13 Tz 5.2). Bei Unternehmen, deren Gegenstand im Aufbau und Verleih von Fassadengerüsten besteht, kann davon ausgegangen werden, dass Gerüsteinheiten vorliegen, die wesentlich die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Baugerüste für den Fassadenbau stellen daher idR keine geringwertigen Wirtschaftsgüter iSd § 13 EStG 1988 dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Oktober 1961, 741/61, zu Paragraph 6 a, EStG 1953 (einer Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, EStG 1988) ausgesprochen, dass die Einzelteile eines Gerüstes ("Leitern, Bretter") nicht unbedingt eine Einheit bilden müssen, weil sie im Baugewerbe für verschiedenste Zwecke Verwendung fänden. Sie könnten daher nicht deswegen, weil sie nur zusammen mit anderen Bestandteilen ein für Bauzwecke brauchbares Gerüst (Schalung) ergeben, als Sachgesamtheit behandelt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof als entscheidend angesehene Nutzbarkeit für verschiedenste Zwecke trifft auf zeitgemäße Baugerüste, wie sie etwa von professionellen Gerüstbauern eingesetzt werden, nicht mehr zu vergleiche zu Stahlgerüsten Doralt, EStG11, Paragraph 13, Tz 19, sowie zu Gerüsten "neuerer Bauart" schon Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 13, Tz 5.2). Bei Unternehmen, deren Gegenstand im Aufbau und Verleih von Fassadengerüsten besteht, kann davon ausgegangen werden, dass Gerüsteinheiten vorliegen, die wesentlich die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Baugerüste für den Fassadenbau stellen daher idR keine geringwertigen Wirtschaftsgüter iSd Paragraph 13, EStG 1988 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150084.X02Im RIS seit
10.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018