RS Vwgh 2014/1/30 2011/15/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §6a;
EStG 1988 §13;
  1. EStG 1988 § 13 heute
  2. EStG 1988 § 13 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  3. EStG 1988 § 13 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. EStG 1988 § 13 gültig von 14.01.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. EStG 1988 § 13 gültig von 27.06.2001 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. EStG 1988 § 13 gültig von 01.12.1993 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. EStG 1988 § 13 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Oktober 1961, 741/61, zu § 6a EStG 1953 (einer Vorgängerbestimmung des § 13 EStG 1988) ausgesprochen, dass die Einzelteile eines Gerüstes ("Leitern, Bretter") nicht unbedingt eine Einheit bilden müssen, weil sie im Baugewerbe für verschiedenste Zwecke Verwendung fänden. Sie könnten daher nicht deswegen, weil sie nur zusammen mit anderen Bestandteilen ein für Bauzwecke brauchbares Gerüst (Schalung) ergeben, als Sachgesamtheit behandelt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof als entscheidend angesehene Nutzbarkeit für verschiedenste Zwecke trifft auf zeitgemäße Baugerüste, wie sie etwa von professionellen Gerüstbauern eingesetzt werden, nicht mehr zu (vgl. zu Stahlgerüsten Doralt, EStG11, § 13 Tz 19, sowie zu Gerüsten "neuerer Bauart" schon Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 13 Tz 5.2). Bei Unternehmen, deren Gegenstand im Aufbau und Verleih von Fassadengerüsten besteht, kann davon ausgegangen werden, dass Gerüsteinheiten vorliegen, die wesentlich die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Baugerüste für den Fassadenbau stellen daher idR keine geringwertigen Wirtschaftsgüter iSd § 13 EStG 1988 dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Oktober 1961, 741/61, zu Paragraph 6 a, EStG 1953 (einer Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, EStG 1988) ausgesprochen, dass die Einzelteile eines Gerüstes ("Leitern, Bretter") nicht unbedingt eine Einheit bilden müssen, weil sie im Baugewerbe für verschiedenste Zwecke Verwendung fänden. Sie könnten daher nicht deswegen, weil sie nur zusammen mit anderen Bestandteilen ein für Bauzwecke brauchbares Gerüst (Schalung) ergeben, als Sachgesamtheit behandelt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof als entscheidend angesehene Nutzbarkeit für verschiedenste Zwecke trifft auf zeitgemäße Baugerüste, wie sie etwa von professionellen Gerüstbauern eingesetzt werden, nicht mehr zu vergleiche zu Stahlgerüsten Doralt, EStG11, Paragraph 13, Tz 19, sowie zu Gerüsten "neuerer Bauart" schon Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 13, Tz 5.2). Bei Unternehmen, deren Gegenstand im Aufbau und Verleih von Fassadengerüsten besteht, kann davon ausgegangen werden, dass Gerüsteinheiten vorliegen, die wesentlich die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Baugerüste für den Fassadenbau stellen daher idR keine geringwertigen Wirtschaftsgüter iSd Paragraph 13, EStG 1988 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150084.X02

Im RIS seit

10.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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