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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0036 E 8. Mai 2003 VwSlg 7820 F/2003 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wirtschaftsgüter bilden nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder der Verkehrsauffassung dann eine Sachgesamtheit, wenn sie entweder technisch oder nach Art, Stil und sonstigem Verwendungszweck aufeinander abgestimmt sind. Der Sinn dieser Zusammenfassung für Zwecke der Anwendung des § 13 EStG liegt darin, dass über derartige Einheiten üblicherweise einheitlich disponiert wird, sodass die Anwendung der auf isolierte Einzelgegenstände abgestellten Vereinfachungsregel des § 13 nicht gerechtfertigt ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 13 Tz 5.2). Die Kino- und Theaterbestuhlung stellt eine derartige Sachgesamtheit aus selbständigen Wirtschaftsgütern dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, aaO).Wirtschaftsgüter bilden nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder der Verkehrsauffassung dann eine Sachgesamtheit, wenn sie entweder technisch oder nach Art, Stil und sonstigem Verwendungszweck aufeinander abgestimmt sind. Der Sinn dieser Zusammenfassung für Zwecke der Anwendung des Paragraph 13, EStG liegt darin, dass über derartige Einheiten üblicherweise einheitlich disponiert wird, sodass die Anwendung der auf isolierte Einzelgegenstände abgestellten Vereinfachungsregel des Paragraph 13, nicht gerechtfertigt ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 13, Tz 5.2). Die Kino- und Theaterbestuhlung stellt eine derartige Sachgesamtheit aus selbständigen Wirtschaftsgütern dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150084.X01Im RIS seit
10.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018