RS Vwgh 2014/1/30 2011/10/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0086

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass die Erben erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Einantwortung sowohl Eigentümer der Nachlasssachen als auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers werden, trifft es zu, dass für die Kostenersatzpflicht gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SHG 2000 der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend ist.Ausgehend davon, dass die Erben erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Einantwortung sowohl Eigentümer der Nachlasssachen als auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers werden, trifft es zu, dass für die Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz NÖ SHG 2000 der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100085.X03

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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