Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §531;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0086Rechtssatz
Ausgehend davon, dass die Erben erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Einantwortung sowohl Eigentümer der Nachlasssachen als auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers werden, trifft es zu, dass für die Kostenersatzpflicht gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SHG 2000 der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend ist.Ausgehend davon, dass die Erben erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Einantwortung sowohl Eigentümer der Nachlasssachen als auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers werden, trifft es zu, dass für die Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz NÖ SHG 2000 der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100085.X03Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014