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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §531;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0086Rechtssatz
Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 531 ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss (§§ 797, 819 ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein; der Zustand des (ruhenden) Nachlasses endet mit diesem Zeitpunkt.Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Paragraph 531, ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss (Paragraphen 797, 819, ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein; der Zustand des (ruhenden) Nachlasses endet mit diesem Zeitpunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100085.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014