RS Vwgh 2014/1/30 2011/10/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0086

Rechtssatz

Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 531 ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss (§§ 797, 819 ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein; der Zustand des (ruhenden) Nachlasses endet mit diesem Zeitpunkt.Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Paragraph 531, ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss (Paragraphen 797, 819, ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein; der Zustand des (ruhenden) Nachlasses endet mit diesem Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100085.X02

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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